Besteuerung der Fondseinkünfte im Ausland

Neben der Berücksichtigung der Fondseinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung, werden viele Gesellschafter durch eine Fondsbeteiligung auch im Ausland steuerpflichtig. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Aspekte  der Auslandsbesteuerung fondsübergreifend für Sie zusammen:

Besteuerung in den Niederlanden
Besteuerung in Österreich
Besteuerung in Frankreich
Besteuerung in Polen
Besteuerung in England


Besteuerung in den Niederlanden

Als Gesellschafter an einem Hollandfonds nehmen Sie am vereinfachten Steuererklärungs- und Veranlagungsverfahren mit den Niederlanden teil. Das bedeutet, dass die Fondsgesellschaft für Sie die Steuer in den Niederlanden erklärt und die berechnete Steuerlast an das niederländische Finanzamt zahlt. Die abgeführte Steuerlast wird mit der Auszahlung II verrechnet. Falls Sie Ihren Hollandfondsanteil nicht im Privatvermögen halten, müssen Sie i.d.R selbst eine Steuererklärung beim Finanzamt in den Niederlanden einreichen.

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung in den Niederlanden ist der Nettovermögenswert, der sich aus dem Wert der Immobilie abzüglich der Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft und den persönlichen Finanzierungsverbindlichkeiten der Gesellschafter errechnet. Auf diesen Wert wird eine pauschale Steuer von 1,2% erhoben. Es fällt keine Steuer an, wenn die ermittelte Steuer den Betrag von € 45 (€ 44 für 2010 und 2011) pro Person nicht übersteigt.

nach oben


Besteuerung in Österreich

Die österreichische Steuerberatungsgesellschaft der Fondsgesellschaft erstellt jährlich nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Das ermittelte steuerliche Ergebnis wird anhand der Beteiligungshöhe auf die Gesellschafter heruntergebrochen.

Jeder Anleger, dessen österreichische Einkünfte mehr als € 2.000 betragen, ist verpflichtet, in Österreich eine Einkommensteuererklärung bei den Finanzbehörden einzureichen. Resultieren die Einkünfte ausschließlich aus Wölbern-Österreichfonds, übernimmt der österreichische Steuerberater der jeweiligen Fondsgesellschaften die Erstellung der Steuererklärung; dieser Service ist für den Anleger kostenfrei. Die festgesetzte Steuer ist jedoch vom Anleger zu zahlen.

Gibt es neben den Einkünften aus den Wölbern-Fonds weitere Einkünfte aus anderen Quellen, ist die Erstellung der Steuererklärung vom Beteiligten in Eigenregie zu übernehmen. Die Kosten sind vom Anleger zu tragen. Falls die Steuererklärungserstellung von einem Steuerberater übernommen werden soll, sind wir bei der Vermittlung eines steuerlichen Beraters gern behilflich.

nach oben


Besteuerung in Frankreich

Die in Frankreich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden jährlich von den französischen Steuerberatern der Fondsgesellschaften ermittelt. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den vereinnahmten Mieten abzüglich der Werbungskosten. Das steuerliche Ergebnis wird auf die Anleger verteilt.

Durch die Beteiligung an einem Frankreichfonds wird jeder Gesellschafter in Frankreich beschränkt steuerpflichtig. Einkommensteuererklärungen sind bei den Finanzbehörden einzureichen. Verluste  werden mit anderen in Frankreich steuerpflichtigen Gewinnen verrechnet oder vorgetragen und mit positiven Einkünften der folgenden Jahre saldiert.

Mit der steuerlichen Abwicklung hat die Fondsgesellschaft über die Wölbern Treuhand AG auf eigene Rechnung einen französischen Steuerberater beauftragt. Gesellschafter (nur natürliche Personen), die ausschließlich steuerpflichtige Einkünfte aus Wölbern Frankreichfonds erzielen, sind frei von Erklärungspflichten und -kosten. Die angefallene französische Steuer wird mit den Auszahlungen verrechnet.

Voraussetzung für diese vereinfachte Abwicklung ist jedoch, dass der Gesellschafter dem französischem Steuerberater eine Vollmacht erteilt hat. Weiterhin waren persönliche Angaben in einem steuerlichen Fragebogen erforderlich. Die Vollmacht und der Fragebogen wurden Ihnen von der Wölbern Treuhand AG zugesandt.

nach oben


Besteuerung in Polen

Die Betriebseinnahmen aus der Vermietung der Fondsimmobilie werden mit den entstandenen Aufwendungen verrechnet. Der Gewinn wird den Gesellschaftern auf Grund der Fondsstruktur im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugewiesen. Liegt der Gewinn für den einzelnen Gesellschafter über PLN 3.091, wird der Anleger in Polen beschränkt steuerpflichtig. Steuererklärungen sind bei den Finanzbehörden einzureichen.

Das Einreichen der Steuererklärungen übernimmt der polnische Steuerberater der Fondsgesellschaft. Kosten entstehen dadurch für den Gesellschafter nicht.

Von der Fondsgesellschaft geleistete monatlichen Einkommensteuervorauszahlungen des vorangegangenen Jahres für die einzelnen Anleger werden bei der Auszahlung I abgezogen. Die festgesetzte Jahressteuerlast wird mit der Auszahlung II verrechnet. Zu viel abgezogene Vorauszahlungen werden dem Gesellschafter erstattet, Steuernachzahlungen, die den Abzug übersteigen, werden mit den nächsten Auszahlungen verrechnet.

Sofern der Anleger neben den Einkünften aus dem Wölbern Polenfonds weitere polnische Einkünfte hat, ist die Erstellung der Steuererklärung und Zahlung der Steuer vom Anleger selbst zu übernehmen.

nach oben


Besteuerung in den England

Die Steuerberater der Fondsgesellschaft ermitteln das nach britischen Gewinnermittlungsvorschriften zu versteuernde Einkommen. Die Fondsgesellschaft teilt das für jeden Fondsanleger ermittelte Fondseinkommen dem britischen Finanzamt mit.

Der Freibetrag beträgt £ 7.475 (für das Steuerjahr 6. April 2011 – 5. April 2012). Anleger, die das 70. Lebensjahr vollendet  haben, erhalten im Einzelfall noch höhere Freibeträge gewährt. Nach Ansicht des britischen Steuerberaters müssen nur Anleger, deren britisches Gesamteinkommen den Freibetrag übersteigt, eine persönliche Steuererklärung in Großbritannien abgeben. Für die Erstellung der Steuererklärung können wir gern einen persönlichen Steuerberater vermitteln.

nach oben

Aktuelle Angebote