




Für die Assetklasse Real Estate haben wir die wichtigsten Aspekte der Besteuerung im Erbfall oder bei einer Schenkung im Ausland für Sie aufbereitet. Für welches Land wünschen Sie Informationen? Folgende Auswahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
Großbritannien
Polen
Österreich
Holland
Frankreich
Besteuerung in den Großbritannien - Real Estate England 01
Unentgeltliche Übertragung für Fondsanteile mit Grundvermögen in Großbritannien
Zwischen Großbritannien und Deutschland besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Daher sind beide Staaten grundsätzlich zur Erhebung dieser Steuer berechtigt.
In Großbritannien bestehen Steuerbefreiungen für den Nachlass in Hohe von:
Für die Besteuerung in Großbritannien sollte der Verkehrswert angesetzt werden.
Sofern der Wert des zu übertragenden Fondsanteils den Freibetrag übersteigt oder zusätzlich weitere englische Vermögenswerte übertragen werden, ist eine Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung bei den Finanzbehörden einzureichen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang einen englischen Steuerberater benötigen, sind wir Ihnen gern behilflich. Bitte rufen Sie uns an.
Besteuerung in Polen – Real Estate Polen 01
Unentgeltliche Übertragung für Fondsanteile mit Grundvermögen in Polen
Zwischen Polen und Deutschland besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Daher sind beide Staaten grundsätzlich zur Erhebung dieser Steuer berechtigt.
Die Fondsbeteiligung unterliegt nicht der polnischen Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn weder der Übertragende noch der Empfänger polnischer Staatsangehöriger und keiner von beiden in Polen ansässig ist.
Besteuerung in Österreich – Real Estate Österreich
Unentgeltliche Übertragung für Fondsanteile mit Grundvermögen in Österreich
Zwischen Österreich und Deutschland besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Daher sind beide Staaten grundsätzlich zur Erhebung dieser Steuer berechtigt.
Aufgrund der aktuellen Rechtslage in Österreich ist die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds durch beschränkt steuerpflichtige Anleger in Österreich. z. Zt. nicht steuerpflichtig. Die Abgabe einer österreichischen Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung ist daher nicht erforderlich.
Besteuerung in Holland – Real Estate Holland
Unentgeltliche Übertragung für Fondsanteile mit Grundvermögen in den Niederlanden
Zwischen den Niederlanden und Deutschland besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Daher sind beide Staaten grundsätzlich zur Erhebung dieser Steuer berechtigt.
Die niederländische Eigentumsübertragungssteuer, die bisher bei Vererbung oder Schenkung angefallen ist, wurde zum 1. Januar 2010 abgeschafft. Auf Übertragungen im Wege der Erbschaft oder Schenkung fällt daher ab 2010 keine Steuer mehr an.
Besteuerung in Frankreich – Real Estate Frankreich
Unentgeltliche Übertragung für Fondsanteile mit Grundvermögen in Frankreich
Zwischen Frankreich und Deutschland besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Beide Staaten sind zur Erhebung dieser Steuer berechtigt; die gezahlte franz. Steuer ist auf die deutsche Steuer anrechenbar.
Für die Besteuerung in Frankreich wird der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Für eine Übertragung der Beteiligung benötigen wir eine Bescheinigung des französischen Finanzamtes, die die Begleichung bzw. die Nichtsteuerbarkeit der französischen Erbschaft-/Schenkungsteuer belegt. Das französische Finanzamt wird Ihnen die Bescheinigung nur nach Abgabe einer französischen Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung ausstellen. Die Steuererklärungen in Frankreich sind grundsätzlich für jeden der eine Zuwendung erhalten hat einzeln zu erstellen. Sie werden in der Regel über einen in Frankreich ansässigen Notar abgewickelt. Sollten Sie in diesem Zusammenhang einen französischen Berater benötigen, sind wir Ihnen gern behilflich. Bitte rufen Sie uns an.