




Unentgeltliche Übertragung für Fondsanteile in Deutschland
Nachfolgend erhalten Sie grundlegende Information über die Besteuerung von Schenkungen oder Erbschaften in Deutschland. Die Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 wurde berücksichtigt. Unsere Ausführungen über die Bewertung von Fondsanteilen beschränken sich zum jetzigen Zeitpunkt nur auf die Assetklasse Real Estate. Sobald uns Informationen über die anderen Assetklassen vorliegen, werden wir diese Seite aktualisieren:
Die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Übertragungen sind im Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Danach unterliegt die Vererbung/Schenkung eines Anteils an einer Fondsgesellschaft der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Zuwendende (Erblasser/Schenker) und/oder der Erwerber (Erbe/Beschenkter) in Deutschland ansässig ist.
| Erwerber | Neues Recht ab dem 1.1.09 | Bisheriges Recht vom 1.1.07 bis 31.12.08 |
| Ehegatten | 500.000 € | 307.000 € |
| Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) | 500.000 € | 5.200 € |
| Kinder | 400.000 € | 205.000 € |
| Enkel | 200.000 € | 51.200 € |
| übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern) | 100.000 € | 51.200 € |
| Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen) | 20.000 € | 10.300 € |
| Personen der Steuerklasse III (Übrige) | 20.000 € | 5.200 € |
Da es neben dem allgemeinen Freibetrag weitere Vergünstigungen (z.B. Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner) geben kann, ist die Bearbeitung durch einen steuerlichen Berater im Erb- oder Schenkungsfall empfehlenswert.
Maßgeblich, ob eine Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss, ist der Wert der zu übertragenden Vermögensmasse. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht, nach welchen Bewertungskriterien Ihre Fondsbeteiligung im Erb- oder Schenkungsfall bewertet wird.
Bei der Bewertung von Fondsanteilen ist grundsätzlich zu unterscheiden in:
| Die Beteiligung ist im Handelsregister (HR) eingetragen (unmittelbare Beteiligung) | Die Beteiligung wird über die Wölbern Treuhand AG als Registertreuhänder gehalten (mittelbare Beteiligung) |
| Die Wertermittlung erfolgt mit der Feststellung des gemeinen Wertes auf Basis der einzelnen Wirtschaftgüter. Das darin enthaltene ausländische Grundvermögen mit dem neu geschaffenen Ertragswertverfahren zu ermitteln. Hiernach ist der Bodenwert anhand der Grundsätze über die Bewertung unbebauter Grundstücke zu bewerten. Der Gebäudewert ist in der Weise zu ermitteln, dass der Reinertrag anhand des auf der Nestnutzungsdauer des Gebäudes basierenden Liegenschaftszinses kapitalisiert wird. Beide Werte zusammen ergeben den Ertragswert des Grundvermögens | Gegenstand des Vermögensüberganges ist nicht die Beteiligung als solche, sondern der Herausgabeanspruch gegenüber der Wölbern Treuhand AG. Dieser soll mit dem gemeinen Wert zu bewerten sein. |
| Sollte Ihr Fonds in der Form einen Gewerbebetriebes geführt werden, gilt grundsätzlich die gleiche Ermittlung. Ermäßigungen, die durch das neue Erbrecht eingeführt wurden (§§ 13 a,b,c ErbStG), finden auf die Beteiligungen in unserem Fall kein Anwendung. | Bislang wurde noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt, wie sich der gemeine Wert auf den Herausgabeanspruch errechnet. Es kann die Auffassung vertreten werden, dass der Herausgabeanspruch sich dem Wert des Beteiligungsansatzes annähert. |
| Eine Anrechnung von gegebenenfalls gezahlter ausländischer Erbschaft-/Schenkungsteuer auf die deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuer ist auf Antrag (§21 ErbStG n F) möglich. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater | Eine Anrechnung der ausländischen Steuer (s. linke Spalte) ist fraglich. Dieses kann bedeuten, dass ggf. die Erbschaft-/Schenkungsteuer in den jeweils beteiligten Ländern (doppelt) entrichtet werden muss. |
Die Bewertungsgrundsätze basieren auf dem Kenntnisstand vom Januar 2009. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der Erbschaftsteuerreform weitere Änderungen ergeben.