Progressionseinkünfte bei der Einkommensteuer

WEGFALL DES PPROGRESSIONSVORBEHALTES FÜR EINKÜNFTE AUS EU-STAATEN AB 2008

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 ist der Progressionsvorbehalt für Einkünfte aus EU-Staaten rückwirkend zum 01. Januar 2008 ersatzlos gestrichen worden. Das bedeutet, dass der Progressionsvorbehalt für die Fondseinkünfte in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre ab 2008 wegfällt. Davon profitieren besonders Anleger, deren durchschnittlicherer Steuersatz unter dem Spitzensteuersatz liegt.

Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen oder der Fondsimmobilie. Diese Veräußerungsgewinne werden unverändert in Deutschland besteuert, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt.

BERÜCKSICHTIGUNG VON AUSLÄNDISCHEN EINKÜNFTEN BEI DER EINKOMMENSTEUERVERANLAGUNG BIS 2007

Ausländische Einkünfte aus der Fondsimmobilie sind in Deutschland steuerfrei und werden nur beim sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die inländischen Einkünfte mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich ergeben hätte, wenn die ausländischen Einkünfte miteinbezogen wären. Dieser erhöhte Steuersatz wird jetzt auf Ihre inländischen Einkünfte angewendet.

Sind ausländische Einkünfte negativ, wird der Verlust nach § 2a EStG vorgetragen und erst mit positiven Auslandseinkünften in Folgejahren verrechnet. Derzeit ist strittig, ob diese Regelung mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Hier sollte der persönliche Steuerberater ggf. den Einzelfall prüfen.

Außerordentliche Auslandseinkünfte können beim Verkauf eines Fondsanteils oder der Fondsimmobilie in Zusammenhang mit einer Fondsauflösung entstehen. Positive außerordentliche Einkünfte  werden nur zu 1/5 beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Gemäß einer gleichlautenden Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland und Münster vom 23.Mai 2008 werden negative Einkünfte in voller Höhe mit positiven außerordentlichen Einkünften verrechnet. Nur der positive Saldo wird mit 1/5 in die Progression einbezogen; der negative Saldo wird vorgetragen.

BMF Schreiben zu negativen ausländischen Einkünften

Gemäß dem Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom 30. Juli 2008 ist für negative Einkünfte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen der § 2a Abs. 1 und Abs. 2 EStG nicht mehr anzuwenden.

Was bedeutet dies für Gesellschafter von Fonds mit negativen Progressionseinkünften?

Für die Betrachtung sind die folgenden zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Alle Verluste, die auf Ebene der Gesellschafter noch nicht bestandskräftig festgestellt wurden

a) Verrechnung mit positiven Einkünften im Progressionsvorbehalt
Sofern positive Einkünfte vorhanden sind, die im Progressionsvorbehalt bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes anfallen, dürfen diese mit den negativen V+V Einkünften (EU-Staaten) verrechnet werden. Die bisherige Einschränkung „selbe Art und gleicher Staat“ entfällt.

Ein Abzug von laufenden inländischen Einkünften bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommen kommt aufgrund der unveränderten Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellung der ausländischen V+V Einkünfte im Inland) nicht in Betracht.

b) Negativer Progressionsvorbehalt
Sofern keine positiven unter dem Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte vorhanden sind, käme die Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehaltes in Frage.

In allen offenen Fällen raten wir den jeweiligen Zeichnern, diese neue Auslegung unbedingt mit dem privaten Steuerberater zu besprechen, da sämtliche Neuregelungen ausschließlich in der privaten Einkommensteuerveranlagung des Zeichners zu beachten sind; ggf sind Einsprüche gegen Bescheide einzulegen.

2. Alle Verluste, die auf Ebene der Gesellschafter bereits bestandskräftig sind

In diesen Fällen schreibt das BMF-Schreiben vor, dass diese Verluste zukünftig nur mit positiven Einkünften der „selben Art“ und aus dem „selben Land“ verrechnet werden sollen. Hier bleibt es also bei der bisherigen Gesetzeslage.

Das BMF-Schreiben können Sie www.bundesfinanzministerium.de/ BMF Schreiben vom 31.07.2008 nachlesen.


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